

- Mehr als 48 Stunden Arbeit in der Woche, gemittelt über eine in Tarifverhandlungen festzulegende Anzahl von Monaten, dürfe es nicht mehr geben. Ziel ist es, den Ausgleichszeitraum möglichst kurz zu halten.
- Der Dienst sollte in der Regel nicht länger als acht (maximal zehn) Stunden „Vollarbeit“ sein.
- Der Dienst kann auf bis zu zwölf Stunden (am Wochenende auch 13) ausgedehnt werden, wenn in diese Zeiten auch „Arbeitsbereitschaft“ fällt. Dabei dürfe dann aber die Belastung der gesamten Arbeitszeit nicht höher als 49 Prozent sein.
- Die tarifliche Bewertung der vom EuGH als Arbeitszeit definierten Zeiträume soll 100 Prozent betragen.
- Um niedrig ausgelastete Nachtdienste zu vermeiden, sollte Rufbereitschaft mit bis zu 12,5 Prozent Belastung verstärkt eingesetzt werden.
Die finanziellen Auswirkungen dieser Regelungen belaufen sich nach Berechnungen des Marburger Bundes auf der Basis notwendiger Neueinstellungen von etwa 15 000 Ärzten und rund 20 000 Mitarbeitern der Pflege auf rund eine Milliarde Euro pro Jahr.
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