VARIA: GOÄ-Ratgeber
Abrechnungsempfehlungen: Rechtsverbindlich?


Den Beschlüssen des Ausschusses Gebührenordnung geht dabei – mit Unterstützung des Sachverständigenbeirats GOÄ – eine eingehende Begutachtung des medizinischen Sachverhalts voraus: durch Anhörung externer Sachverständiger, Einholen von Stellungnahmen von Fachgesellschaften und Berufsverbänden, ergänzende Recherche wissenschaftlicher Literatur. Mit gleicher Sorgfalt erfolgt eine gebührenrechtliche Prüfung auf Vereinbarkeit der jeweiligen Empfehlung mit den in der GOÄ verankerten Abrechnungsbestimmungen (unter anderem gemäß § 4 Abs. 2 a – „Zielleistungsprinzip“, oder § 10 – Ersatz von Auslagen). Aufgrund der Bündelung von Sachkompetenz sowie der Partialinteressen übergreifenden Neutralität der Bundesärztekammer werden die GOÄ-Beschlüsse deshalb in der Regel nicht nur bei außergerichtlichen, sondern auch bei gerichtlichen Entscheidungsfindungen berücksichtigt – letztlich rechtsverbindlich wird eine Empfehlung oder GOÄ-Auslegung jedoch erst durch höchstrichterliche Entscheidung.
Um im Vorfeld mehr Rechtssicherheit für Abrechnungsempfehlungen zu erzielen, wurde 1997 auf Initiative der Bundesärztekammer der Zentrale Konsultations-ausschuss für Gebührenord-nungsfragen gegründet, an dem neben Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und des Inneren (für die Beihilfe-Berechtigten) stimmberechtigt der Verband der privaten Krankenversicherungen e.V. beteiligt ist. Analogbewertungen, die von Kostenträgerseite „offiziell“ konsentiert wurden, werden bei den Bekanntmachungen im Deutschen Ärzteblatt mit dem Präfix „A“ gekennzeichnet, wie beispielsweise Nr. A 612 für die Videodokumentation von Muttermalen oder Nr. A 1006 für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik. Es war jedoch nie Zielsetzung des Konsultationsausschusses, alle GOÄ-Fragen bereinigen zu wollen. Dies würde den Rahmen dieses Gremiums sprengen.
So bleibt zum Beispiel die zeitaufwendige Entwicklung von Analogbewertungen neuerer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eine originäre Aufgabe des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer. Auch wenn die Kostenträgerseite den Abrechnungsempfehlungen nicht „offiziell“ zustimmt – die einzelnen Kostenträger, wie die Beihilfestellen und zahlreiche private Krankenversicherungsunternehmen, greifen im Zweifelsfall bereitwillig auf die Beschlüsse zurück oder suchen bei offenen Fragen den direkten Rat der Bundesärztekammer, weil das GOÄ-Interpretationsvakuum sonst unüberschaubar zu werden droht.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
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