ArchivDeutsches Ärzteblatt17/2002Sterbehilfe: Bindendes Gesetz fehlt
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LNSLNS Dem Leserbrief von Prof. Prinz ist nur zuzustimmen. Doch für Patient und Arzt ist dabei die unerlässliche Voraussetzung in Deutschland nicht erfüllt: der in der jeweiligen Sterbephase rechtlich abgesicherte Wille des Patienten als Grundlage des ärztlichen Handelns. Es kann nicht akzeptiert werden, dass „der Patient dem Arzt ausgeliefert“ ist, weil unklar bleibt, wozu sich der Patient wirklich bekennt, sei es, weil er niemals über das Sterben gesprochen, nicht in einwandfreier Form schriftlich verfasst hat und kein bindendes Gesetz über die Gültigkeit eines solchen Patiententestaments oder einer solchen Patientenverfügung besteht. Es ist nicht einzusehen, warum die Ärzteselbstverwaltung und der Gesetzgeber diese Rechtsunsicherheit nicht beseitigen können. Schließlich darf man sich am Lebensende sicher fühlen bezüglich der Abfassung und Gültigkeit eines Testaments, das in der Sterbephase ja auch geändert werden kann, soweit man juristisch zurechnungsfähig ist und die Form der Willensäußerung gewahrt wird. Man sollte doch nicht immer verschweigen, dass der Patient heute sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus oder auf Reisen oft oder sogar in der Regel auf seinen vertrauten Hausarzt verzichten muss und der Entscheidung eines ärztlichen
Notdienstes, eines Arzt-Vertreters und im Krankenhaus oder Altersheim ohnehin wechselnd immer wieder anderen Ärzten ausgesetzt ist. Es ist Aufgabe der Ärzteschaft, des Gesetzgebers und der Justizminister, Klarheit und Sicherheit herzustellen. Das halte ich für die Grundlage jeder Sterbehilfe.
Dr. med. Klaus Wendtland, Hervester Straße 6, 45768 Marl

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