VARIA: Rechtsreport
Ladenschluss für Apotheken: Teilnahme am verkaufsoffenen Sonntag möglich


Die angegriffene Regelung bezweckte bei ihrer Einfüh-rung nur die schonendere Verteilung der Arbeitszeiten für den Apotheker und seine pharmazeutischen Angestellten, die schon durch die ständige Dienstbereitschaft mehr als andere im Verkauf tätige Personen in Anspruch genommen werden. Seitdem ist die Anzahl der Apotheken stark gestiegen, sodass die ständige Dienstbereitschaft die Mitarbeiter inzwischen deutlich weniger belastet als früher. Ihrem Schutz stehen gewichtige Interessen des Apothekers gegenüber. Leistungsbereitschaft und Kundenorientierung sind wesentliche Werbe- oder Marktstrategien für den Apotheker, mit denen in berufsangemessener Weise um das Vertrauen der Bevölkerung geworben wird. Diesen Gesichtspunkten stehen die Arbeitszeitinteressen des Personals nicht entgegen. Es sind dem Gericht zufolge keine Gemeinwohlbelange ersichtlich, die von solcher Bedeutung wären, dass der Gesetzgeber es nicht dem einzelnen Apotheker überlassen könnte, ob dieser an einem verkaufsoffenen Sonntag teilnimmt. Der Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme am verkaufsoffenen Sonntag ist folglich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Januar 2002, Az.: 1 BvR 1236/99) Be
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