

- Es dürfen nur ESZ eingeführt werden, die am
1. Januar 2002 bereits vorhanden waren und die in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland gewonnen wurden.
- Es müssen hochrangige Forschungsziele verfolgt werden, die mit anderen Zellen nicht zu erreichen sind.
- Die ESZ müssen aus „überzähligen Embryonen“ stammen, die definitiv nicht mehr zur Erzeugung einer Schwangerschaft verwendet werden.
- Den Spendern darf kein Entgelt gezahlt werden.
- Jeder Import und jede Verwendung von ESZ bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde (Robert Koch-Institut oder Paul-Ehrlich-Institut).
- Eine zentrale Ethikkommission, der neun Sachverständige aus Biologie, Medizin, Ethik und Theologie angehören, muss die Projekte begutachten.
- Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis- oder Geldstrafen geahndet.
- Anstiftung oder Beihilfe zu einer nach deutschem Recht strafbaren Verwendung von ESZ im Ausland werden gleichfalls bestraft.
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