VARIA: Rechtsreport
Praxisschild eines Arztes: Führen des Zusatzes „Akupunktur“


Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Klägers nicht zugestimmt, die Regelung der Außendarstellung der Ärzte in der Berufsordnung und damit in einer untergesetzlichen Norm verletze den aus dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip hergeleiteten Parlamentsvorbehalt. Vielmehr wird ausdrücklich das Recht der Ärztekammern anerkannt, auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung in den Kammer- und Heilberufsgesetzen im Rahmen von Berufsordnungen Vorschriften über das Verbot von Werbemaßnahmen der verbandsangehörigen Ärzte zu erlassen.
Das Verbot der Angabe „Akupunktur“ auf dem Praxisschild verstößt gegen das Grundgesetz, weil kein Gemeinwohlbelang erkennbar ist, der diese Beschränkung rechtfertigen könnte. Vielmehr entspricht der Hinweis einem dringenden Informationsbedürfnis. (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. April 2001, Az.: 3 C 25/00) Be
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.