VARIA: Rechtsreport
Fehldiagnose eines Betriebsarztes: Schadenersatzansprüche nur gegen den Arbeitgeber


Im Kündigungsschutzprozess obsiegte der Kläger. Ein medizinisches Gutachten hatte ergeben, dass er auch zum Zeitpunkt seiner betriebs-ärztlichen Untersuchung in der Lage gewesen war, die vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Der Kläger verlangte deshalb vom Betriebsarzt Schadenersatz. Die Klage ist nach Ansicht des Landgerichts Paderborn jedoch unbegründet.
Zwischen den Parteien bestehe kein Behandlungsvertrag. Der Kläger sei auf Veranlassung seines Arbeitgebers zur Untersuchung gegangen. Diese diente nicht der Behandlung, sondern einer medizinischen Einschätzung des Gesundheitszustandes. Eine vertragliche Beziehung, aus der sich Sorgfaltspflichten des Betriebsarztes gegenüber dem Arbeitnehmer ergeben, bestand nicht. Zwar sei denkbar, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Anspruch auf Mitteilung des Untersuchungsergebnisses hat. Ansprüche aufgrund fehlerhafter Untersuchungsergebnisse erwachsen dem Arbeitnehmer daraus jedoch nicht.
Auch liegt kein vertragsähnliches Verhältnis vor. Die Untersuchung durch einen Arzt begründet dies nicht. Der Betriebsarzt sei Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers. Soweit der frühere Arbeitgeber dem Kläger rechtswidrig gekündigt hat, sei ihm ein etwaiges Verschulden des Betriebsarztes zuzurechnen. (Landgericht Paderborn, Urteil vom 15. Mai 2001, Az.: 2 O 42/01) Be
Dietrich, Mathias
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