VARIA: Rechtsreport
Keine Ansprüche gegen Ärztin: Unterhaltspflicht des Vaters bestätigt


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ließen sich derartige Schadensersatzansprüche nur ableiten, wenn ein Abbruch rechtmäßig gewesen wäre. § 218a StGB lässt diesen nur zu, wenn eine medizinische oder eine kriminologische Indikation vorliegt. Ein allein auf der Beratungslösung beruhender Schwangerschaftsabbruch (straffreier Abbruch) nach § 218a Abs. 1 StGB, der im vorliegenden Fall infrage gekommen wäre, wäre hingegen nicht rechtmäßig gewesen. Bereits deshalb könne ein Vertrag, der eine Untersuchung zur Vorbereitung eines solchen Schwangerschaftsabbruchs beinhaltet, auch nicht Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens sein. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2002, Az.: VI ZR 190/01) Be
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.