VARIA: Rechtsreport
Überprüfung von Röntgeneinrichtungen: Gebührenerhebung durch „Ärztliche Stelle“ unzulässig


Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist ihrer Auffassung gefolgt. Die Erhebung von Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unterliegt einem strengen Vorbehalt des Gesetzes. § 16 Abs. 3 RöV könne hier nicht als ausreichende Rechtsgrundlage angesehen werden. Die „Ärztliche Stelle“ kann Ansprüche nicht auf das Verwaltungskostengesetz stützen. Es räumt lediglich Behörden das Recht ein, Gebühren und Kosten zu erheben. Auch das Atomgesetz stützt eine entsprechende Regelung nicht. Vielmehr hätte der Gesetzgeber selbst eine entsprechende Regelung treffen müssen. Die Festsetzung von Entgelten nach der Röntgenverordnung war somit nicht zulässig. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001, Az.: 5 UE 4102/00) Be
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