

oder Sterben eines Menschen entschieden werden.
Kann ein Pflegeheim passive Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten verweigern? Dies ist die Frage, mit der sich seit dem 25. April das Landgericht Traunstein befasst.
Nach einem Selbstmordversuch liegt der 37-jährige Peter K. im Pflegeheim „Alpenpark“ in Kiefersfelden. Über drei Jahre ist er bereits mit irreversiblen Hirnschäden im Wachkoma, lediglich durch eine künstliche Sonde ernährt. Neurologische Gutachten bestätigen diese Schäden. Seit Oktober 2001 will der Vater im Namen seines Sohnes die lebensverlängernden Maßnahmen einstellen lassen. Die Pfleger weigern sich, diesem Wunsch und einer Anordnung des behandelnden Arztes nachzukommen. Es sei nicht ihre Aufgabe, das Sterben einzuleiten. Der Vater kämpft als Betreuer vor Gericht, um den Willen seines Sohnes durchzusetzen.
Menschliche Gefühlsregungen
„Bereits viele Jahre vor seinem Selbstmordversuch äußerte Peter K. den Wunsch, sterben zu wollen, sollte jemals solch eine Situation eintreffen“, sagt Wolfgang Putz, der Rechtsanwalt des Vaters. Beim behandelnden Arzt scheint der Fall unumstritten. Im Einklang mit den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (Deutsches Ärzteblatt, Heft 39/1998) habe er angeordnet, die Ernährung über die Magensonde zu reduzieren. In diesen Grundsätzen heißt es, dass bei fortgeschrittener lebensbedrohlicher Krankheit „die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen in Betracht“ komme – allerdings nur dann, wenn sie dem Willen des Patienten entspreche. Bei einwilligungsunfähigen Patienten sei die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel der Eltern, des Betreuers oder Bevollmächtigten maßgeblich, heißt es. Für Putz besteht damit kein Zweifel an der Pflicht des Pflegeheims.
Der Anwalt des Kiefersfeldener Pflegeheims, Christian Schungel, bestreitet, dass ein niedergelassener Kassenarzt befugt ist, dem Personal des Pflegeheims anzuordnen, die Ernährung des Patienten einzustellen. Der Vertrag mit dem Heim beziehe sich auf die volle Versorgung im Rahmen der „pflegenotwendigen therapeutischen und rehabilitativen Leistungen“ auf ärztliche Anordnung. Heimleiterin Helga Schützinger beruft sich außerdem auf ein ethisch begründetes Leistungsverweigerungsrecht. „Die passive Sterbehilfe ist in diesem Fall mit unserer Berufsauffassung nicht vereinbar“, verteidigt sie ihre Einstellung. „Alle Pflegekräfte der Station weigern sich, das Leben des Patienten zu beenden.“ In der Tat gestaltet sich die Situation für die Mitarbeiter des Heims schwierig. Seit den Verletzungen durch den Suizidversuch liegt Peter K. zwar im Wachkoma, völlig reaktionslos sei er aber nicht. „Er lächelt und weint. Er zeigt noch menschliche Gefühlsregungen“, erzählt Helga Schützinger. Deswegen bestreitet sie, dass er wirklich sterben will. Die Gutachter sprechen jedoch von lediglich vegetativen Regungen des bewusstlosen Patienten.
Der „Fall“ wirft die Frage auf, inwieweit das Pflegepersonal gegen seine eigene Überzeugung zur Sterbehilfe herangezogen werden darf. Können Pfleger, die nicht an der Feststellung des mutmaßlichen Willens beteiligt sind, gezwungen werden, den Tod eines Menschen gegen ihre ethischen Prinzipien herbeizuführen? „Hier ist eine Grundsatzentscheidung wünschenswert“, sagt der Vorsitzende Richter des Landgerichts Traunstein, Dr. Horst Radinger. Ein Arzt, der eine Abtreibung nach Zustimmung aller Instanzen aus ethischen Gründen verweigere, dürfe auch nicht zu dem Eingriff gedrängt werden. Doch auch Radinger bewertet die Situation bei der Sterbehilfe als kompliziert: „Das ist ein neues Feld, auf dem wir uns bewegen.“ Wenn etwa das Pflegeheim die Sterbebegleitung verweigert, müssen sich dann die Angehörigen selbst auf eine häusliche Sterbebegleitung einrichten?
Ein anderes Pflegeheim zu finden, das einen Patienten zum Sterben aufnimmt, dürfte nicht leicht sein, meint Putz. Auch Hospizen oder palliativ-medizinische Stationen in Krankenhäusern stünden in vergleichbaren Situationen nicht zur Verfügung. Die Institutionen nähmen nur Patienten auf, die noch bei vollem Bewusstsein sind und ihre Entscheidung selbst treffen können. Solange die Justiz keine Antwort geben kann, sind alle Beteiligten in einem rechtsfreien Raum. Der Prozess könnte Aufschluss darüber geben, ob sich der eingeklagte Anspruch – die Ernährung einzustellen – aus dem geltenden Recht ableiten lässt.
Klare Anweisung des Arztes
Ein weiteres Kernproblem beschäftigt Richter Radinger, für das der Bundesgerichtshof bisher keine klare Entscheidung getroffen habe: Ein Antrag auf Sterbehilfe wurde von den Anwälten des Vaters beim Vormundschaftsgericht bisher nicht gestellt. Das sei auch nicht notwendig, meint Putz, denn auf eine Anzeige des Heims hätten Vormundschaftsgericht und Staatsanwaltschaft bestätigt, dass kein Missbrauch vorliege. Es gebe die klare Anweisung des Arztes. Doch gehen die Meinungen auseinander. So ist die Heimleiterin der Auffassung, dass hierfür eine konkrete Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müsse.
Wolfgang Putz sieht das Selbstbestimmungsrecht infrage gestellt. Das Leistungsverweigerungsrecht des Heims könne keinen Vorrang gegenüber dem grundsätzlich geschützten Selbstbestimmungsrecht des Patienten haben, erklärt er. Schließlich erkenne selbst das Pflegeheim den Wunsch zu sterben an. „Es handelt sich nicht um aktive strafbare Sterbehilfe, sondern um erlaubte passive Sterbehilfe – nämlich das natürliche Sterben durch Einstellung der Ernährung zuzulassen“, sagte Putz. Edda Grabar
Hussain, Maria