VARIA: Rechtsreport
Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs: Abrechnung nach EBM-Ä, nicht nach GOÄ


Der Kläger verlangte die Vergütung nach GOÄ. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind die aufgrund des SchwHG erbrachten ärztlichen Leistungen aber auf Basis des EBM-Ä zu vergüten. Die entsprechende Berechnung ist im SchwHG ausdrücklich geregelt. Danach hat der Arzt Anspruch auf die Vergütung, welche die Krankenkasse bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Leistungen nach dem Gesetz zahlt. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des EBM-Ä.
Die vom Kläger geforderte Abrechnung würde dem Wortlaut und dem Ziel des Gesetzes widersprechen. Es soll verhindern, dass Frauen durch die Kosten eines straffreien Abbruchs in eine finanzielle Notlage geraten und dadurch ihr Gesundheitsschutz infrage gestellt wird. (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. November 2001, Az.: B 1 KR 31/00 R) Be
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.