POLITIK: Kommentar
Drittmittel: Grenze notwendig


Der BGH hat im Heidelberger Streitfall um Prof. Dr. med. Siegfried Hagl nun den Vorwurf der Untreue aufgehoben. Damit wurde ein deutliches Signal gesetzt, dass die Einwerbung von Drittmitteln nicht per se mit dem strafbewehrten Verdacht der Untreue belastet werden darf. Allerdings wurde im Heidelberger Fall die Verurteilung wegen angeblicher Vorteilsnahme nicht vollständig aufgehoben, sondern an das Landgericht – und zwar an eine andere Kammer – zurückverwiesen. Der Vorsitzende des 1. BGH-Senats verdeutlichte, dass der Tatbestand der Vorteilsnahme „gerade noch“ erfüllt sei. Zwar müssten Hochschullehrer auch Drittmittel einwerben, doch ohne Transparenz und Kontrolle durch die zuständigen Gremien der Universität (Rektorat; Drittmittelverwaltung) drohe „die Gefahr einer Drittmittelschattenwirtschaft“. Wie groß die Vorteile des Heidelberger Uniklinik-Direktors waren, soll nun das Landgericht näher prüfen.
Im Fall des Bonner Direktors der Uniklinik für Nuklearmedizin, Prof. Dr. med. Hans-Jürgen Biersack, hatte vor einem Jahr das Landgericht Bonn eine Verfahrenseröffnung noch abgelehnt. Die Richter meinten damals, dass Bonuszahlungen „staatsnützig“, und damit nicht zu beanstanden,
und nicht „privatnützig“, und damit gesetzeswidrig, waren. Die Leitsätze postulierten: „Dass sich die Industrie mit dem Geld den Krankendienst selbst verbessert, kann nicht strafbar sein.“ Die beiden Streitfälle lehren: Transparenz, Äquivalenz von Leistungen und gezahlten Drittmitteln, Offenlegung und strikte kontenneutrale Drittmittelverwaltung sind unbedingt erforderlich. Allein auch auf die Tatsache zu verweisen, eine Einwerbung von Industriegeldern sei unabdingbar, um den Forschungsbetrieb aufrechtzuerhalten, können nicht jede Drittmitteleinwerbung und Drittmittelgabe salvieren. Mengenrabatte, Boni und Rückvergütungen bei der Beschaffung von Apparaturen und Implantaten müssen vollständig der Universität als der Bestellerin zugute kommen. Die Klinikverwaltung als Einkäuferin ist deshalb in der Vorhand, nicht jedoch die jeweilige Klinik und deren Klinikdirektor oder forschende Ärzte selbst.
Um Unikliniken und Klinikleiter von dem Stigma des Unrechtmäßigen zu befreien und zu vermeiden, dass nahezu sämtliche Methoden der Drittmitteleinwerbung in die Strafbarkeit münden, müssen die politischen Entscheidungsträger eine für jeden Beteiligten klar erkennbare Grenzziehung zwischen Recht und Unrecht herbeiführen.
Dr. rer. pol. Harald Clade
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