VARIA: Rechtsreport
Überprüfung von Röntgeneinrichtungen: Anderweitige Entscheidung in Sachen Ärztliche Stelle


Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nach Meinung des Gerichts rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist die Gebührenordnung der Ärztekammer Bremen vom 24. November 1997. Diese steht mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Bremischen Heilberufsgesetz, in Einklang. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Bremisches Heilberufsgesetz ist die Qualitätssicherung der Berufsausübung der Kammerangehörigen Aufgabe der beklagten Ärztekammer, sodass die Übertragung der Tätigkeit im Rahmen von § 16 Abs. 3 Röntgenverordnung auf die Ärztliche Stelle nicht rechtswidrig ist. Diese kann für ihre Tätigkeit Gebühren erheben. (Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 16. Mai 2002, Az.: 8 K 1321/01) Be
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