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Ausschuss Krankenhaus: Verfahren geregelt
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Der Ausschuss Krankenhaus der Arbeitsgemeinschaft Koordinierungsausschuss hat die Verfahrensregeln zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus beschlossen. Nach dem Sozialgesetzbuch V dürfen die Krankenkassen nur solche Leistungen erstatten, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dabei muss der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse berücksichtigt werden.
Nach den Verfahrensregeln muss ein Spitzenverband der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder ein Bundesverband der Krankenhausträger die Überprüfung von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden beantragen. Der Ausschuss legt unter Berücksichtigung der Relevanz der Methode, ihrer Risiken und wirtschaftlichen Auswirkungen fest, welche Methoden vorrangig überprüft werden. Sachverständige und Betroffene können Stellung nehmen. In die Überprüfung bezieht der Ausschuss auch Ergebnisse eigener Recherchen, beispielsweise medizinische Verfahrensbewertungen, klinische Studien, Übersichtsarbeiten, evidenzbasierte Leitlinien, Auswertungen medizinischer Datenbanken oder zusätzliche Gutachten ein. Die Unterlagen ordnet er verschiedenen Evidenzstufen zu. Dabei haben randomisierte, kontrollierte Studien die höchste, Konsensus-Konferenzen oder Einzelfallberichte die niedrigste Evidenzstufe.
Dem Ausschuss Krankenhaus gehören die Bundesärztekammer, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die Verbände der Ersatzkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft an. Die Verfahrensregeln sind im Internet abrufbar: www.aerzteblatt.de
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