ArchivDeutsches Ärzteblatt33/2002Kaskoversicherung: Tiere im Auto „sichern“

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Kaskoversicherung: Tiere im Auto „sichern“

rco

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LNSLNS Wer sich im Straßenverkehr grob fahrlässig verhält und dadurch einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht bezahlt. Grob fahrlässig heißt nicht unbedingt, dass nur die Fahrweise unangemessen ist. Es kann auch bedeuten, dass der Verkehrsteilnehmer sich äußerst leichtsinnig verhält. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Tiere ungesichert im Auto mitfahren.
Weil sein Hund aus dem Fußraum vor dem Beifahrersitz in den des Fahrers kletterte, wurde der Fahrer abgelenkt, reagierte falsch und verursachte einen Unfall. Die Richter des Oberlandesgerichts beurteilten das Verhalten des Autofahrers als leichtfertig, weil dieser nicht daran gedacht hatte, dass sein Hund ihn beim Fahren stören könnte. Der Autofahrer verteidigte sich damit, dass er seinen Hund bisher häufig ungesichert mitgenommen habe, ohne durch ihn behindert oder gar gefährdet worden zu sein. Dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten. Selbst wenn der Autofahrer bisher nicht belästigt worden sei, so würde dies nicht bedeuten, dass der Hund seinen zugewiesenen Platz irgendwann nicht doch von sich aus verlassen könne.
Wer also ein Tier im Auto mitnimmt, sollte vorsorgen und es zum Beispiel auf der Rückbank oder dahinter transportieren und eventuell durch ein Gitter daran hindern, im Wagen herumzuspringen und den Fahrer zu stören. (Az.: OLG Nürnberg, 8 U 1482/93 ) rco

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