VARIA: Rechtsreport
Dialyse in anderer Betriebsstätte: Kein ausgelagerter Praxisraum


Die Kläger widersprachen dieser Auffassung. Die geplante Betriebsstätte sei keine Zweigpraxis, weil sie dort keine Sprechstunden abhielten und außer Dialysen keine ärztlichen Leistungen anböten. Es handele sich somit um eine ausgelagerte Praxisstätte.
Das Bundessozialgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Die Betriebsstätte sei als genehmigungspflichtige Zweigpraxis (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung) und nicht als ausgelagerter Praxisraum (§ 18 Abs. 2) zu beurteilen. Räumlichkeiten, in denen zumindest teilweise dasselbe Leistungsangebot wie in der eigentlichen Praxis zur Verfügung gestellt wird, seien keine ausgelagerten Praxisräume.
Nach Meinung des Bundessozialgerichts kommt es im Fall der identischen Leistungserbringung an mehreren Orten auch nicht darauf an, ob an der zweiten Betriebsstätte Sprechstunden abgehalten werden. Im Hinblick auf das Gebot der Konzentration der vertragsärztlichen wie der ärztlichen Tätigkeit auf den Ort der Niederlassung ist es dem Arzt nicht gestattet, ohne Genehmigung dieselben Leistungen an mehreren Orten anzubieten.
Die Bedarfsplanung könne vollständig unterlaufen werden, wenn Ärzte wichtige Teile ihres Leistungsangebots ohne Prüfung eines entsprechenden Bedarfs an mehreren Orten zugänglich machten. Die geforderte Bindung der ärztlichen Tätigkeit an den Praxissitz stehe mit weiteren Regelungen des ärztlichen Berufsrechts in Einklang. (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2001, Az.: B 6 KA 64/00 R) Be
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