STATUS: Arbeitsrecht
Schwangere Angestellte: Beschäftigungsverbot wegen psychischer Belastung


lung. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der schwangeren Angestellten Recht (Az.: 6 Sa 953/01); das Beschäftigungsverbot wurde mit Eingang bei der Beklagten wirksam. Die Klägerin durfte auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden. Für die Zeit des Beschäftigungsverbots stand der Klägerin der geltend gemachte Lohnersatzanspruch zu.
Das Kölner Gericht befand, dass die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Berechtigung des fachärztlich ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nicht greifen. Die Wirksamkeit des Beschäftigungsverbotes hänge vom individuellen Gesundheitszustand der am konkreten, möglicherweise ungefährlichen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerin ab. Es genüge, dass die Fortsetzung der Arbeit die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet, wobei unerheblich sei, auf welcher genauen Ursache die Erkrankung beruht. Entscheidend sei ausschließlich, dass die Gefährdung der
Genau dies, so das Kölner Gericht, habe der behandelnde Facharzt, dessen Bescheinigung ein hoher Beweiswert zukomme, festgestellt und zur Grundlage des von ihm ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes gemacht. Eventuell falsche Angaben der Klägerin über ihre Situation am Arbeitsplatz seien demzufolge unerheblich und könnten den hohen Beweiswert der Bescheinigung nicht erschüttern. Die Beklagte wurde deshalb zur Zahlung des Mutterschutzlohns verurteilt. André Ueckert
CBH Rechtsanwälte, Köln
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