BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bundesempfehlung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Finanzierung der Neueinführung der Früherkennungs-Koloskopie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und der Qualitätssicherungsmaßnahmen der kurativen Koloskopie zum 1. Oktober 2002


(1) Die Partner dieser Bundesempfehlung haben sich über die Grundsätze zur Finanzierung der nachfolgenden ärztlichen Leistungen im Rahmen der Einführung der präventiven Koloskopie wie folgt verständigt:
Mit Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V in seiner 77. Sitzung zu den Leistungen nach den Nrn. 154, 156, 163 und 164 sowie den damit vergleichbaren bereits im EBM bestehenden, in der Qualitätssicherung verbesserten, ärztlichen Leistungen der kurativen Koloskopie werden einerseits neue, andererseits wegen der Verbesserung der Qualitätssicherung höher zu bewertende Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen, die nicht zu Einsparungen bei anderen Leistungen (Substitution) führen.
(2) Die Partner dieser Bundesempfehlung stellen unter Verweis auf die Bundesempfehlung vom 8. Juni 2001 fest, dass der finanzielle Mehrbedarf der Einführung der präventiven Koloskopie sowie der Höherbewertung der kurativen Koloskopie durch Einsparungen in anderen geeigneten Bereichen nicht finanziert werden kann.
(3) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtverträge, für die Vergütung der Früherkennungs-Koloskopie (Nr. 156) sowie den damit zusammenhängenden weiteren ärztlichen Maßnahmen (Nrn. 154, 163, 164) einen festen Punktwert zu vereinbaren. Der künftige Leistungsbedarf der oben genannten Leistungen wird im Formblatt 3 gesondert ausgewiesen. Die Finanzierung des Mehrbedarfs für diese ärztlichen Leistungen erfolgt außerhalb der budgetierten Gesamtvergütungen.
(4) Für die Finanzierung der höheren Bewertung der kurativen Koloskopie empfehlen die Partner dieser Bundesempfehlung den Partnern der Gesamtverträge, für das 4. Quartal des Jahres 2002 die Gesamtvergütungen um 0,05 %, ab dem 1. 1. 2003 um 0,10 % zu erhöhen, wobei im Jahre 2003 die Erhöhung für das 4. Quartal 2002 in vollem Umfang anzurechnen ist.
(5) Die Partner dieser Bundesempfehlung werden die Auswirkungen dieser Vereinbarung und des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 77. Sitzung sorgfältig im Hinblick auf eine mögliche Veränderung der Anzahl erbrachter kurativer und präventiver Koloskopien analysieren und insbesondere dann weitere Beschlüsse zur Anpassung der Gesamtvergütung treffen, wenn sich im Zusammenhang mit der Einführung der Früherkennungs-Koloskopie die Zahl der kurativen Koloskopien nachweislich verringern sollte.
(6) Die Partner dieser Bundesempfehlung empfehlen den Partnern der Gesamtverträge eine unverzügliche Aufnahme der Beratungen zur Finanzierung dieser Leistungen.
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