BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Änderung der Heilmittel-Richtlinien


a) In dem sich an die Nummer 6.3 anschließenden Absatz (Kapitel II. Grundsätze der Heilmittelverordnung) werden im zweiten Satz die Wörter „bzw. ortsspezifisch“ wie folgt eingefügt:
„Die Verordnung von kurortspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln ist nicht Gegenstand dieser Richtlinien.“
b) In der Nummer 24 (Kapitel VI Inhalt und Durchführung der Heilmittelverordnung), dritter Spiegelstrich wird an den bestehenden Satz der folgende Satz angefügt:
„Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie sowie die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht.“
Die Änderung der Richtlinien tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
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