STATUS: Arbeitsrecht
Arbeitszeugnis: Das Recht auf wohlwollende Worte


Ein Zeugnis kann als einfaches Zeugnis, das nur Art und Dauer der Beschäftigung wiedergibt, erteilt werden oder auf Verlangen des Arbeitnehmers als qualifiziertes Zeugnis. Dieses erstreckt sich auf Führung und Leistung. Der Arbeitgeber ist in der Regel nicht verpflichtet, das Zeugnis zu versenden, sondern kann sich darauf beschränken, es im Betrieb bereitzuhalten. Es muss maschinenschriftlich auf dem üblichen Geschäftspapier erstellt werden. Zwar muss der Arbeitnehmer keine äußeren Mängel hinnehmen, hat aber keinen Anspruch auf Übersendung eines neuen Zeugnisses, wenn das ursprüngliche Zeugnis zweimal gefaltet wurde, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, und die Knicke sich im Zeugnisbogen nicht auf Kopien abzeichnen. Unterstreichungen oder Hervorhebungen durch Fettschrift sind unzulässig, ebenso Ausrufungs- oder Fragezeichen. Das Zeugnis muss ein Ausstellungsdatum tragen. Bei notwendiger Neuausstellung wegen äußerer oder inhaltlicher Mängel ist das ursprüngliche Ausstellungsdatum aufzunehmen. Der Arbeitnehmer muss mit Vor- und Familiennamen benannt werden und das Zeugnis eine Unterschrift des Arbeitgebers oder des für ihn tätigen Vertreters tragen.
Beim qualifizierten Zeugnis muss sich die Bewertung der Leistung an den Aufgaben des Arbeitnehmers orientieren. Die Bewertung des Führungsverhaltens umfasst das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen als auch Dritten, wie etwa Patienten. Dem Arbeitgeber steht bei der Leistungsbewertung ein Beurteilungsspielraum zu. Häufig geschieht dies in einer Schlussnote nach der so genannten Zufriedenheitsskala, wobei die Note „stets zu unserer vollsten/ vollen Zufriedenheit“ eine sehr gute Leistung bedeutet und die Formulierung „er hat sich bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“ eine völlig unbrauchbare Leistung bezeichnet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht.
Christoph Roos
CBH Rechtsanwälte, Köln
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