BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag) (Stand: 1. Januar 2002) wie folgt zu ändern:


(Stand: 1. Januar 2002) wie folgt zu ändern:
1. § 13 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Versicherte hat am Kurort die freie Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern bei der Inanspruchnahme der verordneten Heilmittel. Für die Verordnung von Heilmitteln – auch ortsgebundene und/oder kurortspezifische Heilmittel – verwendet der Kurarzt den Vordruck nach Anlage 5 (Verordnung des Kurarztes – Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V).“
2. Als Anlage 5 zum Kurarztvertrag wird der Vordruck – „Verordnung des Kurarztes (Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V)“ vereinbart.
3. Die Änderungen treten am 1. Juli 2002 in Kraft.
Köln/Siegburg, den 12. Juni 2002
Anlage 5 VS
Anlage 5 RS
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