BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Bekanntmachungen: Änderung der Bedarfsplanungs- Richtlinien-Ärzte vom 17. April 2002


1. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
a) Nr. 24 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c S. 1 und in Buchstabe d S. 1, 1. Satzteil, werden jeweils die Wörter „auch“ gestrichen.
bb) Es wird folgender Buchstabe e) eingefügt:
„e) Die Voraussetzungen für eine Ausnahme sind gegeben, wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung
1. zur Sicherstellung der wohnortnahen Dialyseversorgung einem Vertragsarzt oder
2. aufgrund der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V einem weiteren Arzt in der Dialysepraxis (vgl. § 5 S. 1 der Anlage 9.1 der Bundesmantelverträge)
die Genehmigung zur Durchführung eines Versorgungsauftrags für die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten mit Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs. 7 i. V. m. Anla-ge 9.1 Bundesmantelverträge erteilt werden soll, der Zulassung jedoch Zulassungsbeschränkungen für die Zulassung von Fachärzten für Innere Medizin zur Teilnahme an der fachärztlich-internistischen Versorgung entgegenstehen.“
2. In Nr. 25 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Falle des Buchstaben e) wird die Zulassung mit der Maßgabe erteilt, dass sie auf den definierten Versorgungsauftrag beschränkt ist und im Falle gemeinsamer Berufsausübung auf die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung; diese Beschränkung endet, wenn Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten aufgehoben werden, jedoch nur im Umfang des Aufhebungsbeschlusses nach Nr. 23 Satz 1 und unter Beachtung der Reihenfolgeregelung nach Nr. 23 Sätze 5 und 6.“
3. Die Ergänzungen der Richtlinien treten am 1. Juli 2002 in Kraft.
Siegburg, den 17. 4. 2002
Bundesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen
Der Vorsitzende Jung
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