VARIA: Rechtsreport
Berufswidrige Werbung geahndet: Zeitungsartikel und Anzeigen gingen zu weit


Das Berufsgericht für Heilberufe sieht darin ein berufswidriges Verhalten. Berufswidrig sei eine Werbung, die keine interessen- und sachgerechte Information darstellt. Die Anzeigen des Beschuldigten und die veröffentlichten Berichte über seine Praxis stellten eine solche unzulässige Werbung dar. Die Anzeigen, die bereits durch ihre Größe auffielen, enthielten noch den Hinweis auf „zusätzliche Leistungen“. Dies sei nicht nur aufdringlich formuliert, sondern könne auch zu dem Irrtum verleiten, dass die Sonderleistungen nur möglich sind, falls die allgemeinen Leistungen des Arztes in Anspruch genommen werden.
Auch die Aufforderung, ihn im Internet zu besuchen, sei als kommerzialisierte Präsentation zu werten, vor allem wegen der gleichzeitig erscheinenden Zeitungsartikel. Diese hätten eindeutig werbenden Charakter und dienten offenbar nur der Herausstellung dessen, was der Beschuldigte in seine Praxis investiert hat. Dieser habe die Veröffentlichungen geduldet.
Dem Arzt wurde wegen des Berufsvergehens ein Verweis erteilt; ferner eine Geldbuße in Höhe von 1 000 Euro auferlegt. (Berufungsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15. Mai 2002, Az.: 14 K 2805/01. T) Be
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