POLITIK
Übergangsbestimmungen der neuen Approbationsordnung für Ärzte


Die wichtigsten Vorgaben des Verordnungsgebers: Wer hat welche Prüfung nach altem oder neuem Recht abzulegen? Unproblematisch ist dies für diejenigen, die ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 beginnen. Sie absolvieren das ganze Studium und alle Prüfungen nach neuem Recht.
Für diejenigen, die ihr Studium bereits vorher begonnen haben, sind vier Gruppen zu unterscheiden:
l Wer die ärztliche Vorprüfung am 1. Oktober 2003 noch nicht abgelegt hat, hat diese spätestens bis zum 30. April 2006 nach altem Recht abzulegen. Nach dem Weiterstudium gilt dann für das zweite ärztliche Examen das neue Recht.
l Wer am 1. Oktober 2003 die ärztliche Vorprüfung schon bestanden hat, hat bis spätestens 1. Oktober 2005 das erste ärztliche Examen nach altem Recht zu absolvieren. Nach Weiterstudium gilt für ihn hinsichtlich des zweiten Examens das neue Recht.
l Wer am 1. Oktober 2003 das erste ärztliche Examen bereits bestanden hat, hat bis spätestens 1. Oktober 2005 das zweite und dritte ärztliche Examen nach altem Recht zu absolvieren. Nach diesem Stichtag ist das zweite Examen nach neuem Recht abzulegen.
l Wer bereits das zweite Examen am 1. Oktober 2003 nach altem Recht bestanden hat, muss auch das dritte Examen nach altem Recht ablegen.
Probleme aufwerfen kann auch die Anerkennung von Leistungsnachweisen, die nach altem Recht erbracht wurden und den Anforderungen des neuen Rechts nicht oder nicht vollständig (zum Beispiel mangels Benotung) entsprechen. Hier gilt nach § 43 Abs. 2 Satz 8 und 9 der Approbationsordnung für Ärzte, dass das Landesprüfungsamt solche Leistungsnachweise, soweit sie durch den Wechsel des Rechts bedingt sind, anerkennen kann. Der Verordnungsgeber räumt insoweit die erforderliche Flexibilität ein. EW
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