

Ein älterer Mann wollte eine Lebensversicherung zugunsten seiner Frau abschließen. Auf die ihm während der Vertragsverhandlungen gestellte Frage nach Arztbesuchen benannte er zwar seinen Hausarzt, verschwieg aber eine Bypass-Operation, die ein Jahr zuvor durchgeführt worden war. Die Lebensversicherung wurde zu Konditionen abgeschlossen, die einen solchen krankheitsbedingten, schweren Eingriff nicht berücksichtigten. Als die Versicherungsgesellschaft später von der Herzoperation erfuhr, focht sie den Lebensversicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Die Richter des OLG Düsseldorf gaben der Versicherung Recht (Az.: 4 U 76/01). Die bei den Vertragsverhandlungen gestellte Frage nach den Arztbesuchen habe der alte Herr so verstehen müssen, dass die Versicherung seine gravierendsten Erkrankungen in Erfahrung bringen wollte. Die bloße Benennung des Hausarztes sei nicht die volle Wahrheit gewesen. Die Tatsache, dass der Mann die schwere Operation verschwiegen habe, lasse den Schluss zu, dass er sich zielgerichtet verhalten habe, um den Abschluss der Lebensversicherung nicht zu gefährden. Damit habe er die Versicherung arglistig getäuscht und die Lebensversicherung erschlichen. Der Lebensversicherungsvertrag sei deshalb nichtig. EB
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