VARIA: Wirtschaft - Recht und Steuer
Mehrfachabrechnung einer Leistung: Honorarbescheide sind vorläufige Regelungen


Nachdem der KV die schriftlichen Urteile des LSG vorlagen, teilte sie Kläger A. im April 1994 mit, dass die Mehrfachberechnung der Nummer 115 vom Quartal IV/1993 an nur noch unter Vorbehalt erfolgen werde. Falls das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte, würden seine Honorarbescheide berichtigt und zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert. Das BSG verneinte am 1. Februar 1995 die mehrfache Abrechenbarkeit. Bei Kläger A. wurde folglich für die zurückliegenden Quartale Honorar zurückgefordert.
Nach dem Bundesmantelvertrag besteht ein Recht der KV, Honorarbescheide nach-träglich zu korrigieren. Der Vertragsarzt kann keinen Vertrauensschutz geltend machen. Hat allerdings eine KV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung vorgenommen und diese auf einen Rechtsbehelf des Vertragsarztes hin ohne Einschränkung rückgängig gemacht, so ist ihre Berechtigung zur nochmaligen Richtigstellung entfallen.
Daher durfte Kläger A. zunächst davon ausgehen, Anspruch auf Mehrfachvergütung nach Nummer 115 zu haben. Dieser Vertrauensschutz entfiel erst für die Zukunft, nachdem ihm das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. August 1992 bekannt geworden war. (Bundessozialgericht Kassel, Urteil vom 12. Dezember 2001, Az.: B 6 KA 3/01 R) Be
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