SPEKTRUM: Leserbriefe
Bioethik: Mit guten Gründen
Zu dem Beitrag "Keine Kompromisse beim Embryonenschutz" von Gisela Klinkhammer in Heft 26/1996


l Die fremdnützige Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Menschen (Artikel 17) ist nach wie vor erlaubt – ein offensichtlicher Verstoß gegen die in der Verfassung (GG Artikel 1) geschützten Werte wie Menschenwürde, Selbstbestimmung und Persönlichkeitsrecht.
l Von einem "Verbot der Keimbahntherapie" kann nicht die Rede sein. Auch wenn der Terminus Keimbahn nicht mehr erwähnt und von Veränderungen des "menschlichen Genoms" gesprochen wird (Artikel 13), sind "zufällige" Veränderungen, wie sie beispielsweise bei somatischer Gentherapie auftreten können, statthaft.
l Die Präimplantationsdiagnostik bei geschlechtsgebundenen Krankheiten wird erlaubt, was sich hinter der Überschrift "Verbot der Geschlechtswahl" verbirgt (Artikel 14).
Wie einer Information des Bundesministeriums der Justiz vom 7. Juni 1996 zu entnehmen ist, sieht sich die Bundesregierung "nicht in der Lage, dem vorliegenden Entwurf zuzustimmen", und dies mit guten Gründen.
Prof. Dr. med. L. Geisler, St. Barbara-Hospital, Barbarastraße 1, 45964 Gladbeck
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