ArchivDeutsches Ärzteblatt PP12/2002Honorierung Psychotherapie: Sonderfall 1999

EDITORIAL

Honorierung Psychotherapie: Sonderfall 1999

Bühring, Petra

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LNSLNS Für das Jahr 1999 besteht kein Anspruch auf eine Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in Höhe von 10 Pfennig. Das hat der für das Kassenarztrecht zuständige 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel am 6. November entschieden. Die Hoffnungen vieler Psychologischer Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Ärzte auf Grundlage der so genannten 10-Pfennig-Rechtssprechung des BSG auch für 1999 eine Nachvergütung ihrer genehmigungspflichtigen, zeitgebundenen Leistungen zu erhalten, müssen hiermit begraben werden. Zur Erinnerung: Für die Jahre 1993 bis 1998 zahlten die meisten Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in den alten Bundesländern Nachvergütungen in Millionenhöhe.
Geklagt hatte eine Psychologische Psychotherapeutin aus Hamburg, die von ihrer KV eine Aufstockung des Punktwerts für im Jahr 1999 erbrachte Leistungen auf 10 Pfennig verlangte. Erhalten hatte sie zwischen 7,71 und 7,8 Pfennig. Sie argumentierte, dass die Vergütung für 1999 nicht wirksam auf einen Punktwert unter der vom BSG ermittelten Richtschnur von 10 Pfennig begrenzt werden könne; dies sei verfassungswidrig. Für das Jahr 1999 – das erste Jahr der Integration der Psychologischen Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung – wurde gesetzlich ein Ausgabenvolumen für psychotherapeutische Leistungen festgesetzt, weil nicht abschätzbar war, wie viele Psychotherapeuten zugelassen werden und in welcher Höhe sich die Honoraranforderungen bewegen würden.
Die Richter am Bundessozialgericht beurteilten diese Regelung als verfassungsgemäß und wiesen in der Revision – in letzter Instanz – die Klagen der Therapeutin vor dem Hamburger Sozialgericht zurück (Az.: B 6 KA 21/02 R). Mit dieser Entscheidung haben sich alle bei den Landes- und Sozialgerichten noch anhängigen Verfahren bezüglich der Vergütung für 1999 erledigt.
Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob die KVen auch für die Jahre ab 2000 nachvergüten müssen, steht weiterhin aus. Die Kasseler Sozialrichter werden jedoch bald entscheiden müssen, denn inzwischen wurden zwei Sozialgerichtsurteile zur so genannten Sprungrevision zugelassen. Am 23. Juli hatte das Sozialgericht Dortmund die Klage eines Psychotherapeuten anerkannt und die KV Westfalen-Lippe zur Zahlung des
10-Pfennig-Punktwertes für dessen Leistungen verurteilt. Das Gericht warf der KV vor, das Honorar „auf der Basis rechtswidriger Vorhaben des Bewertungsausschusses und ihres Honorarverteilungsmaßstabs“ ermittelt zu haben (Az.: S 26 KA 274/00). Ein entsprechendes Urteil liegt auch vom Sozialgericht Reutlingen vor.
Wenn das BSG den Beschluss des Bewertungsausschusses als nicht rechtsgültig beurteilt und die Psychotherapeuten ihre Forderungen nach einem Punktwert von 10 Pfennig ab 2000 tatsächlich einfordern können, kommen die KVen in die Zwickmühle. Denn sie sind – in Zeiten der Nullrunden noch mehr – letztendlich nur die Verwalter des Mangels. Petra Bühring

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