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Beschluss

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LNSLNS Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in der 1. Sitzung vom 19. Dezember 2002 zum weiteren Verfahrensweg zur Einführung des EBM 2000plus

Der Erweiterte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 4 SGB V beschließt nicht zu den Anträgen der Ärzte- beziehungsweise Kassenseite, wie in der 1. Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V am 19. Dezember 2002 gestellt.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 4 SGB V stellt fest, dass zu den vorliegenden Anträgen der Ärzte- beziehungsweise Kassenseite zur Neufassung des EBM weitere Beratungen notwendig werden.
Zum weiteren Verfahren beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss daher wie folgt:
Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 3 SGB V wird aufgefordert, in dem von ihm gemäß der Geschäftsordnung eingerichteten Arbeitsausschuss bis zum 30. Juni 2003 die im Erweiterten Bewertungsausschuss am 19. Dezember 2002 als Hauptanträge eingereichten EBM-Entwürfe zu beraten und weitestgehend zu konsentieren, damit der Erweiterte Bewertungsausschuss in einer weiteren Sitzung über möglichst wenige konkrete Beschlussanträge entscheiden kann.
Für die Entscheidungsfindung im Erweiterten Bewertungsausschuss sind Simulationsberechnungen zu den möglichen Auswirkungen der vorgesehenen Neuregelungen insbesondere auf das Punktzahlvolumen vorzulegen. Soweit hinsichtlich der Neuregelungen keine Einigung erzielt werden konnte, sind zu den vorgelegten Entscheidungsalternativen Simulationsrechnungen vorzulegen.
Für die Sitzung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 15. Juli 2003 sind darüber hinaus konkrete Regelungen zur Steuerung der Mengenentwicklung nach In-Kraft-Treten eines neuen EBM auszuarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses über die Neufassung des neuen EBM erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die Vertragspartner über Maßnahmen einigen, die unerwünschte Mengenveränderungen vermeiden.

Protokollnotiz der Vertragspartner:
Die Vertragspartner verständigen sich darauf, dass eine vorbereitende Prüfung der praktischen Auswirkungen des EBM erfolgt.

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