ArchivDeutsches Ärzteblatt26/2003Zulassung als Vertragsarzt: Interessen- und Pflichtenkollision ist zu prüfen

VARIA: Rechtsreport

Zulassung als Vertragsarzt: Interessen- und Pflichtenkollision ist zu prüfen

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LNSLNS Ein berufstätiger Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut steht nach § 20 Abs. 1 Ärzte-Zulassungsverordnung (ZV) nur dann im erforderlichen Umfang für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung, wenn seine Arbeitszeit nicht mehr als dreizehn Stunden wöchentlich beträgt. Eine Psychotherapeutin, die bei einer psychotherapeutischen Beratungsstelle für Studierende für 19,25 Wochenstunden an der Universität angestellt ist, hat nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) keinen Anspruch auf Zulassung. Die Einbindung in eine externe Arbeitsorganisation stehe dem entgegen.
Die Auswirkungen aus Arbeits-, Loyalitäts- und Schutzpflichten eines Arbeitnehmers sind nach Auffassung des BSG umso intensiver, je größer der Umfang der vereinbarten Arbeitszeit ist. Es müsse daher grundsätzlich ausgeschlossen sein, dass die zu gewöhnlichen Zeiten verfügbare Arbeitskraft eines Vertragsarztes/Psychotherapeuten in ähnlichem zeitlichen Umfang oder gar überwiegend durch ein Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist weiterhin zu prüfen, ob eine Unvereinbarkeit von verschiedenen Tätigkeiten im Sinne einer Interes-sen- und Pflichtenkollision vorliegt. Aufgabe der Klägerin ist es, Studierenden für Erstinterviews, diagnostische Maßnahmen, Kriseninterventionen, Fallbesprechungen sowie sich anschließende psychotherapeutische Behandlungen zur Verfügung zu stehen. Dies deckt sich weitgehend mit der angestrebten niedergelassenen Tätigkeit. Beide sind nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV aber nicht zu vereinen, da sich Überschneidungen hinsichtlich der zu behandelnden Patienten und ihres Umfeldes nicht mit Gewiss-
heit ausschließen lassen. Eine Interessen- und Pflichtenkollision liegt also vor.
Auch wenn die Berufsfreiheit grundsätzlich das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben, gilt dies nicht ohne die Beachtung gesetzlicher und untergesetzlicher Schranken, wie sie § 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV vorsehen. (Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2002, Az.: B 6 KA 20/
01 R) Be

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