BRIEFE
Privatliquidation: Zerrüttetes Verhältnis


Angesichts dieser Situation ist es fatal, den Abrechnungsservice Medcom der PKV im Ärzteblatt zu bewerben. Wie zu lesen, „garantiert die Medcom, dass die Abrechnungsregeln der GOÄ strikt eingehalten werden“. Als wäre die GOÄ eine eindeutige Rechtsvorschrift ohne Mängel. Wenn dies so wäre, müssten nicht die Gerichte regelmäßig zu Auslegungsfragen der GOÄ Stellung nehmen, und der Gebührenordnungsausschuss der BÄK wäre überflüssig. Also kann dies doch nur bedeuten, dass die PKV auf diesem Wege versucht, ihre eigene Interpretation der ärztlichen Gebührenordnung ohne Probleme durchzusetzen. Fraglos ein gutes Geschäft für die im Verband der PKV zusammengeschlossenen privaten Krankenversicherer, die eigene Rechnungsprüfer und Beratungsärzte einsparen, da ja bereits durch die Medcom diese Aufgabe erledigt wird. Strittige Fragen, abweichende Interpretationen, die Weiterentwicklung der GOÄ und mithin eine angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen wären dem Gutdünken der PKV überlassen. Der Arzt, der diesen Service in Anspruch nimmt, verzichtet damit bereits a priori auf die Durchsetzung seiner möglicherweise berechtigten Ansprüche. Bezeichnenderweise wird Dr. jur. Uleer als Geschäftsführer der Dachgesellschaft der Medcom genannt. Ist doch Dr. Uleer, Autor eines eigenen GOÄ-Kommentars und bekannt für seine rigide Interpretation der GOÄ, im Dienste der PKV.
Dr. med. Klaus-Joachim Schilling, Institut für medizinisches Abrechnungsmanagement, Maximiliankorso 64, 13465 Berlin
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.