BRIEFE
Biobanken: Angriff auf elementares Menschenrecht


Für die Forschung am Menschen ergibt sich aus dem Gesagten, dass es eine moralische oder sonstwie geartete Pflicht zur Teilnahme an Forschungsprojekten nicht geben kann. Vielmehr muss es zu jedem Zeitpunkt der freiwilligen Entscheidung eines (potenziellen) Studienteilnehmers überlassen bleiben, ob er in eine Teilnahme einwilligt oder nicht. Nicht einwilligungsfähige Personen dürfen u. a. nur dann in biomedizinische Forschungsprojekte einbezogen werden, wenn sie einen individuellen (therapeutischen oder diagnostischen) Nutzen aus der Studienteilnahme haben, den sie ohne Studienteilnahme nicht hätten. Alles andere wäre eine Instrumentalisierung. Die von Harris vorgetragene Auffassung ist keineswegs neu. Sie diente in ähnlicher Form bereits zur Verteidigung mehrerer Angeklagter in den Nürnberger Ärzteprozessen. Bereits damals wurde gerichtlicherseits im so genannten Nürnberger Codex festgestellt, dass ohne freiwillig gegebene Einwilligung der Versuchspersonen die Durchführung von Versuchen verbrecherisch ist. Sie ist es auch noch heute, und auch in Manchester.
Dr. med. Michael Stoeter, M. D.,
Charité, Campus Berlin-Buch, Wiltbergstraße 50, 13125 Berlin
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