ArchivDeutsches Ärzteblatt PP11/200312. Nachtragsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, vom 20. September 1983 (Stand: 1. Januar 2002)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

12. Nachtragsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, vom 20. September 1983 (Stand: 1. Januar 2002)

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LNSLNS 12. Nachtragsvereinbarung
zum Vertrag zwischen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK), Stuttgart, und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Köln, vom 20. September 1983
(Stand: 1. Januar 2002)

§ 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„2. Insbesondere wird die Abrechnung des mittels EDV-abrechnenden Arztes auf Datenträgern gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen, wenn eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung für eine entsprechende Abrechnungsweise im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt und die für diesen Bereich geltenden Kriterien eingehalten werden.
Die Abrechnung der mittels EDV-abrechnenden Ärzte erfolgt gemäß den gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltenden Regelungen, die im Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern sowie der zugehörigen technischen Anlage festgelegt sind. Änderungen dieses Vertrages beziehungsweise der zugehörigen technischen Anlage werden auch unmittelbar gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse wirksam. Die von der Kassenärztlichen Vereinigung an die Postbeamtenkrankenkasse zu liefernden Daten betreffen ausschließlich den Einzelfallnachweis, Prüfung der Leistungspflicht sowie in begründeten Einzelfällen die Zusammenführungsinformation. Die genannten Daten werden auf maschinell verwertbaren Datenträgern von der Kassenärztlichen Vereinigung an die zentrale Datenannahmestelle der Postbeamtenkrankenkasse übermittelt. Die bisher erfolgte Lieferung von Papierausdrucken entfällt damit.
Abrechnungsbegründende Unterlagen von Vertragsärzten, die nicht mittels EDV abrechnen, werden von dem Arzt an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt. Diese werden von der Kassenärztlichen Vereinigung, sofern keine Übermittlung dieser Abrechnungsdaten mittels maschinell verwertbarer Datenträger erfolgt, an die Postbeamtenkrankenkasse weitergeleitet.“

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Stuttgart/Köln, den 5. August 2003

Postbeamtenkrankenkasse
Kassenärztliche Bundesvereinig

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