

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 werden Vertragsärzte und -therapeuten gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V bei GKV-Versicherten einzuziehen. Die Zuzahlung ist grundsätzlich vor Beginn der ärztlichen Behandlung bei jeder Erstinanspruchnahme in einem Kalendervierteljahr durch den Versicherten in Höhe von 10 Euro zu entrichten. Die nachfolgenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen beschreiben das Verfahren des Einzuges sowie die daraus aufgrund der gesetzlichen Vorgaben abgeleiteten Konsequenzen für das Honorar des Vertragsarztes. Die Änderungen treten vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der beschlussfassenden Gremien – von der auszugehen ist – zum 1. Januar 2004 in Kraft.
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