VARIA: Rechtsreport
Führen eines Professorentitels: Hinweis auf ausländische Fakultät ist erforderlich


Dagegen hielt die Landes-ärztekammer diese Bestimmung für eine zulässige Regelung der Berufsausübung. Die Allgemeinheit habe ein besonderes Interesse an einer seriösen, dem Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt gerecht werdenden Berufsausübung durch den einzelnen Arzt. Der Patient müsse wahrheitsgemäß über die ärztliche Qualifikation informiert werden. Dies betreffe auch besondere wissenschaftliche Qualifikationen wie die Bezeichnung „Professor“.
Dieser Auffassung hat sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof angeschlossen. Die Länder haben die aus-schließliche Befugnis, die Be-rufsausübung der Ärzte zu regeln. Der Landesgesetzgeber ist deshalb nicht gehindert, an die Berufspflichten der Ärzte auch hinsichtlich der Ankündigungen mit werbendem Charakter strengere Anforderungen als nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu stellen. Die Verpflichtung, die Bezeichnung Professor mit einem auf die Herkunft hinweisenden Zusatz zu führen, dient in erster Linie der Information der Patienten über die Qualifikation und damit letztlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 4. 6. 2003, Az.: Vf. 4-VII-02) Be
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