

des Verstorbenen beruhte, ist nicht rechtswidrig, wenn dieser Verzicht von der/dem Gestorbenen ausdrücklich oder durch eine gültige Patientenverfügung erklärt ist.“ Das klingt zwar relativ unverfänglich. Dennoch sind die Proteste berechtigt.
Pikant ist, dass Stöckel auch Präsident des Humanistischen Verbands in Nordrhein-Westfalen ist. Bereits 2003 hatte der Humanistische Verband mit dem Gesetzesantrag fast gleich lautende Eckpunkte vorgelegt. Darin heißt es: „Niemandem kann auferlegt werden, mit schwersten Beschwerden und Schmerzen noch länger leiden zu müssen.“ Solche Forderungen belegen, dass bei Stöckel die Unterschiede zwischen erlaubter passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe verschwimmen. Doch wird dem Willen todkranker Patienten bereits schon heute hinreichend Folge geleistet. Wenn ein einwilligungsfähiger Patient die weitere Behandlung verweigert, dann muss der behandelnde Arzt dies respektieren. Für den Fall, dass Patienten nicht mehr einwilligungsfähig seien, könnten sie vorab eine Willenserklärung unterschreiben, sagte Hoppe. Doch aktive Sterbehilfe ist und soll verboten bleiben.
Der Antrag verdeutlicht letztendlich, dass immer noch eine große Unwissenheit über Palliativmedizin besteht, die mithilfe von Schmerzlinderung und persönlicher Begleitung solche Forderungen überflüssig machen könnte. Gisela Klinkhammer
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