THEMEN DER ZEIT
Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung: „Natürlicher Wille“


Zum anderen muss der Arzt, will er denn ein verantwortliches und verlässliches, also autonomes Gegenüber des (sterbenden) Patienten bleiben, von der – zweifellos bedeutsamen – PV auch abweichen können. Und dies nicht nur aus den in den „Grundsätzen“ richtig benannten beiden Gründen, sondern auch weil er den „natürlichen Willen“ des Patienten, den dieser auch komatös mit seiner Körpersprache ausdrückt, zu beachten und zu gewichten hat. Hier wäre der von dem Juristen Professor Taupitz vorgeschlagene Hinweis hilfreich, dass der Arzt, will er von der PV abweichen, dafür „begründungspflichtig“ ist, worin ja gerade seine Verantwortung in jedem nichtverallgemeinerungsfähigen Einzelfall zum Ausdruck kommt. Im Übrigen hat der „natürliche Wille“ auch gegenüber dem „mutmaßlichen Willen“ sein eigenes Gewicht.
Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner
Nissenstraße 3, 20251 Hamburg
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