BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien) gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. April 2004


1a. In Abschnitt F III. 2. wird in Abs. 1 hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Für Psychotherapeuten, die eine Befreiung von der Begründungspflicht für einen Antrag auf tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie bei Erwachsenen beantragen, gilt: Auf die 35 vorzulegenden Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren können bis zu 15 Therapiegenehmigungen für analytische Langzeittherapien angerechnet werden.“
1b. In Abschnitt F III. 2. wird in Abs. 1 angefügt:
„Für Psychotherapeuten, die eine Befreiung von der Begründungspflicht für einen Antrag auf tiefenpsychologisch fundierte Kurzzeittherapie von Kindern und Jugendlichen beantragen, gilt: Auf die 35 vorzulegenden Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren können sowohl Therapiegenehmigungen für Langzeittherapien von tiefenpsychologisch fundierter als auch von analytischer Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen angerechnet werden.
Bei Psychotherapeuten, die sowohl eine Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen als auch für die Behandlung von Erwachsenen besitzen und eine Befreiung von der Begründungspflicht für einen Antrag auf Kurzzeittherapie von Kindern und Jugendlichen in einem Richtlinienverfahren beantragen, gilt: Auf die 35 vorzulegenden Therapiegenehmigungen im Gutachterverfahren können bis zu 15 Therapiegenehmigungen für Psychotherapie von Erwachsenen in diesem Richtlinienverfahren angerechnet werden.“
2. In Abschnitt F III. 3. werden in Nr. 1 – jeweils für den Bereich der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie sowie für den Bereich der Verhaltenstherapie – die Wörter
„Die Gebietsbezeichnung als Arzt für Psychotherapeutische Medizin oder . . .“
ergänzt durch die Wörter
„. . . als Arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder . . .“.
In-Kraft-Treten
Diese Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 20. April 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss
Der Vorsitzende
Dr. Hess
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