ArchivDeutsches Ärzteblatt PP3/2005Bekanntmachungen – Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag) (Stand: 1. Januar 2005)

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachungen – Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag) (Stand: 1. Januar 2005)

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LNSLNS Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, zugleich handelnd für ihre Landesverbände oder Mitgliedskassen, sowie der See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, der Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits – vereinbaren, den
Vertrag über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag)
(Stand: 1. Januar 2005)
wie folgt zu ändern:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Bundesausschusses“ das Wort „Gemeinsamen“ eingefügt.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Sind an einem anerkannten Kurort nicht mindestens zwei Kurärzte gemäß
§ 9 Abs. 1 tätig, kann auf Antrag ein weiterer Arzt befristet am Vertrag teilnehmen, welcher
1. die Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt zu erwerben beabsichtigt und über Kenntnisse in der Kurmedizin verfügt und als Vertragsarzt niedergelassen ist oder
2. als angestellter Arzt bereits Kurarzt am Kurort ist.
Sofern kein Kurarzt gemäß § 9 Abs. 1 tätig ist, können höchstens zwei Ärzte befristet am Vertrag teilnehmen.“

3. § 13 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Der Kurarzt ist, auch wenn er selbst nicht Vertragsarzt ist, berechtigt und verpflichtet, Leistungen bei interkurrenten Erkrankungen und notwendige sonstige Leistungen während einer Ambulanten Vorsorgeleistung zu erbringen. Diese Leistungen müssen für die Durchführung der Ambulanten Vorsorgeleistung notwendig sein und unter Beachtung des jeweiligen Standes der ärztlichen Wissenschaft und des Gebotes der Wirtschaftlichkeit erbracht werden.“
3.2 Es werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:
„(7) Der Kurarzt darf nur solche Leistungen erbringen und/oder veranlassen, die während der Ambulanten Vorsorgeleistung begonnen und abgeschlossen werden können.
(8) Die Verpflichtung zur Erbringung sonstiger Leistungen und zur Behandlung von interkurrenten Erkrankungen besteht nur insoweit, als sie in das Fachgebiet sowie die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten des jeweiligen Kurarztes fallen.“

4. § 14 wird wie folgt geändert:
4.1 In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gemäß § 3 Abs. 3 bzw. 4“ ersetzt durch „gemäß §§ 3 bis 5“.
4.2 Folgender Absatz 7 wird eingefügt:
„Zusätzlich zahlen die Krankenkassen für die Erbringung sonstiger Leistungen bzw. die Behandlung interkurrenter Erkrankungen nach § 13 eine Pauschalvergütung von 2,80 Euro bei Ambulanten Vorsorgeleistungen zur Krankheitsverhütung sowie für Kinder und von 4,30 Euro für eine Ambulante Vorsorgeleistung bei bestehenden Krankheiten sowie in Kompaktform.“

5. Der Wortlaut des § 15 wird ersatzlos gestrichen und erhält die Anmerkung „unbesetzt“.

6. Der Wortlaut des § 16 wird ersatzlos gestrichen und erhält die Anmerkung „unbesetzt“.

7. § 17 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kurarzt darf während einer Ambulanten Vorsorgeleistung für den Versicherten neben dem Kurarztschein keinen kurativen Behandlungsfall abrechnen. Dies gilt für den gesamten Zeitraum der Ambulanten Vorsorgeleistung (im Regelfall von Anreise- bis Abreisetag).“
7.2 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
7.3 Der Absatz 3 wird Absatz 2.

8. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Kurarzt darf Leistungen, für die Qualifikationsanforderungen nach § 11 Bundesmantelvertrag-Ärzte zu erfüllen sind, nur erbringen, wenn ihm eine Genehmigung seiner zuständigen KV vorliegt.“

9. § 21 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Abrechnung von kurärztlichen Leistungen nach § 14 ist nach Ablauf eines Jahres am Ende des Quartals, in dem die Behandlung abgeschlossen ist, ausgeschlossen.“
9.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und ggf. auf Wirtschaftlichkeit“ ersatzlos gestrichen.

10. § 24 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
10.2 Absatz 3 wird Absatz 2 und um folgenden Satz ergänzt:
„Den Abrechnungen sind die Kurarztscheine (Anlage 3) beizufügen.“
10.3 Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
10.4 Der Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung übermittelt den Bundesverbänden aus den Abrechnungen nach Abs. 1 jährlich einmal folgende Zusammenstellungen:
Zahl der kurärztlichen Behandlungsfälle, getrennt nach Ambulanten Vorsorgeleistungen zur Krankheitsverhütung, Ambulanten Vorsorgeleistungen bei bestehenden Krankheiten, Ambulanten Vorsorgeleistungen für Kinder und Ambulanten Vorsorgeleistungen in Kompaktform sowie jeweils nach dem Status getrennt (z. B. 1, 3, 5).“

11. § 25 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 werden die Worte „und bezüglich der ordnungsgemäßen Anwendung des gültigen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ)“ ersatzlos gestrichen.
11.2 In Absatz 2 werden die Worte „unrichtige Anwendung des Bewertungsmaßstabes“ und die Worte „zwingende Bestimmungen des Bewertungsmaßstabes außer Acht gelassen wurden, oder“ ersatzlos gestrichen.
11.3 In Absatz 3 werden die Worte „und von Fehlern bei der Anwendung des BMÄ“ ersatzlos gestrichen.

12. § 26 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 26
Prüfung der Wirtschaftlichkeit der kurärztlichen Verordnungsweise
(1) Ein Antrag auf Prüfung der kurärztlichen Verordnungsweise ist von der/den zuständigen Krankenkasse(n) an die Kurärztliche Verwaltungsstelle zu richten. Diese kann den Kurarzt unabhängig davon um Stellungnahme bitten mit Fristsetzung von einem Monat. Danach ist der Vorgang einem von der Kurärztlichen Verwaltungsstelle zu bestimmenden beratenden Kurarzt zuzuleiten. Dieser gibt zu der Angelegenheit seine Beurteilung ab und bereitet ggf. einen Beschlussvorschlag vor.
(2) Sollten die Meinungsverschiedenheiten zwischen Kurarzt und Krankenkasse(n) über Art und Umfang der kurärztlichen Verordnungsweise weiter bestehen, ist der gesamte Vorgang an die Geschäftsstelle Gemeinsame Prüfungseinrichtungen der Ärzte und Krankenkassen Westfalen-Lippe, Wilhelm-Brand-Straße 1 a in Dortmund zur gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Prüfung zu übergeben.“

13. Der Wortlaut des § 27 wird ersatzlos gestrichen und erhält die Anmerkung „unbesetzt“.
14. Der Wortlaut des § 28 wird ersatzlos gestrichen und erhält die Anmerkung „unbesetzt“.

15. Der § 29 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Kosten der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der kurärztlichen Verordnungsweise nach § 26 werden nach Festsetzung der Geschäftsstelle „Gemeinsame Prüfungseinrichtungen Ärzte“ von der/den antragstellenden Krankenkasse(n) und der KÄV paritätisch getragen.“

16. In § 32 wird Absatz 2 ersatzlos gestrichen, die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

17. Die Rückseite des Kurarztscheines (Anlage 3) wird gemäß der beigefügten Fassung umgestaltet.

18. Die Vertragsänderungen treten am 1. April 2005 in Kraft mit Wirkung für die Ambulanten Vorsorgeleistungen, die nach dem 31. März 2005 beginnen.

Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/ Kassel/Hamburg/Bochum, den 7. Februar 2005

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