ArchivDeutsches Ärzteblatt PP3/2005Beschluss über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) vom 21. September 2004

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss über eine Änderung der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien) vom 21. September 2004

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LNSLNS Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 21. September 2004 beschlossen, die Anlage B der Richtlinien zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs.1 SGB V (BUB-Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5 678), zuletzt geändert am 15. Juni/21. September 2004 (BAnz. S. 22 698), wie folgt zu ändern:
1. In der Anlage B „Nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ wird folgende Nummer angefügt
„41. Systemische Krebs-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne (sKMT)“
2. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 21. September 2004
Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende
Dr. jur. R. Hess

Erläuterung der KBV: Der Beschluss wurde durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 5. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

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