

Im entschiedenen Fall ging es um die Klage eines Neurologen auf Vergütung nach Nummer 671 in Verbindung mit Nummer 682 EBM-Ä für dopplersonographische Untersuchungen der Arteria subclavia.
Nach geltender Rechtsprechung können Ärzte für fachfremde Leistungen grundsätzlich keine Vergütung beanspruchen. Beschränkungen des Fachgebiets erfassen den Arzt auch in seiner Tätigkeit als Vertragsarzt. Sie sind rechtmäßig, soweit die betroffenen Leistungen für das Fachgebiet nicht wesentlich und nicht prägend sind, die Abgrenzung vom fachlich medizinischen Standpunkt aus sachgerecht ist und der Arzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann. Für die Beurteilung, welche Leistungen fachfremd sind, sind die Inhalte und Ziele der jeweiligen Weiterbildungsordnung relevant. Im zu entscheidenden Fall führte dies zu dem Ergebnis, dass die strittigen Untersuchungen des Neurologen für diesen fachfremd sind. (Bundessozialgericht, Urteil vom
8. September 2004, Az.: B 6 KA 32/03 R) Be
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