

Die Akupunktur ist nicht Gegenstand der vertragsärztlichen Regelversorgung. Sie wird jedoch vielfach im Rahmen von Modellversuchen (drei Indikationen: chronische Kopf-, Lendenwirbelsäulen- und Osteoarthroseschmerzen) von den Krankenkassen erstattet. Zum 1. Januar 2004 wurden (fast) alle nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel aus dem GKV-Leistungsspektrum ausgeschlossen. Davon betroffen sind insbesondere Homoöpathika, die größtenteils nicht verschreibungspflichtig sind. Die Kosten für Mittel zur Empfängnisverhütung sowie deren Applikation fallen nicht unter die Leistungspflicht der GKV. Ausgenommen hiervon sind verordnungspflichtige Mittel zur Empfängnisverhütung (unter anderem hormonelle Antikonzeptiva und Interzeptiva) bei Versicherten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung werden nur übernommen, wenn die Maßnahmen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit nach § 27 SGB V (zum Beispiel Fertilisierungsoperation, alleinige hormonelle Stimulation) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Dabei dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. JF
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