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LNSLNS Zwei Äpfel zum Preis von einem: Das ist das einfachste Beipiel für einen Naturalrabatt. Dieser wird nicht in Form von Geld, sondern Gütern gewährt. Eigentlich eine gute Sache. Was aber, wenn der Kunde beide Äpfel anschließend zum Normalpreis weiterverkauft? Das klingt nicht fair. Im Arzneimittelhandel hat diese Praxis eine große Bedeutung: Hersteller motivieren mit Naturalrabatten den Apotheker, ihre Arzneimittel und nicht die der Konkurrenz abzugeben. Der Apotheker verkauft also Medikamente, die er selbst gratis erhalten hat. Besonders bei nicht verschreibungspflichtigen Präparaten ist dies an der Tagesordnung. Seit InKraft-Treten der Aut-idem-Regelung durch das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz im Februar 2002 spielen Naturalrabatte aber auch bei verschreibungspflichtigen Präparaten eine Rolle. Die Aut-idem-Regelung verpflichtet den Apotheker, ein wirkstoffgleiches, preisgünstiges Präparat an den Patienten abzugeben, wenn der Arzt nicht selbst ein solches Medikament verordnet hat oder auf dem Rezept die Substitution ausdrücklich ausschließt. Auch für verschreibungspflichtige Generika gewähren Hersteller Naturalrabatte, um so dem Absatz ihrer Produkte nachzuhelfen. Kauft ein Apotheker ein Arzneimittel und erhält als Naturalrabatt eine Packung gratis dazu, berechnet er der Krankenkasse trotzdem zweimal den vollen Preis für die Arznei. An die Krankenkassen als Kostenträger wird der Rabatt nicht adäquat weitergegeben. Der Gesetzgeber reagierte. Zunächst wurde der Preisnachlass, den die Apotheken Krankenkassen gewähren müssen, je nach Preis des Präparates auf sechs bis zehn Prozent gesteigert. Seit 2005 erhalten die Krankenkassen von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von zwei Euro je Präparat (§ 130 SGB V). Auch Hersteller und pharmazeutischer Großhandel wurden gesetzlich zu einem Rabatt gegenüber den Kassen verpflichtet. BH

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