STATUS: Arbeitsrecht
Die Rechte der werdenden Mutter


Foto: caro
Während der Schwangerschaft unterliegt die Tätig-keit der Frau bestimmten Beschäftigungsverboten. Ist nach ärztlichem Zeugnis oder aufgrund behördlicher Anordnung bei Fortdauer der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet, dürfen werdende Mütter während der gesamten Schwangerschaft nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Ungeachtet dieser individuellen Beschäftigungsverbote sieht die Aufzählung in § 4 Abs. 1 MuSchG generelle Beschäftigungsverbote vor. Die dort beispielhaft genannten Arbeiten sind während der Schwangerschaft und für stillende Mütter untersagt. Dazu zählen schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. § 11 Abs. 1 MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber, zur finanziellen Absicherung der Schwangeren, die unter anderem wegen der zuvor dargestellten Beschäftigungsverbote ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzt, mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu zahlen. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden – es sei denn, sie erklären sich hierzu ausdrücklich bereit. Die Schwangere hat die Möglichkeit, diese Bereitschaft jederzeit zu widerrufen. Nach der Entbindung beläuft sich die Schutzfrist auf acht Wochen, sie verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
Während früher diese zwölfwöchige Schutzfrist bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten ab dem Tag der tatsächlichen Geburt errechnet wurde, ist nach einer zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung auf den ursprünglich errechneten Geburtstermin abzu-
stellen. Während der Dauer dieser nachgeburtlichen Schutzfrist besteht gemäß § 6 MuSchG ein absolutes Beschäftigungsverbot, von dem grundsätzlich nicht abgewichen werden kann.
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der dargestellten Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften unter anderem der Reichsversicherungsordnung. Frauen, die diesen Anspruch nicht haben, erhalten in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung einen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt zu zahlenden Zuschuss, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Ungeachtet dieser Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung beziehungsweise des Bundesversicherungsamts hat der Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Schutzfristen und den Entbindungstag einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gewähren (§ 14 Abs. 1 MuSchG). In der jetzigen Fassung – diese sieht die Zahlung eines Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt vor – ist die Vorschrift allerdings verfassungswidrig und muss bis Ende 2005 vom Gesetzgeber korrigiert werden.
Dr. jur. Christoph Roos
CBH Rechtsanwälte Köln
Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.