

Die Planung von Krankenhäusern steht in der Verantwortung der Bundesländer. Ziel der Planung soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern sein. Verfahren: Die Länder stellen auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze Krankenhauspläne auf. Diese weisen Standorte und Entwicklungsbedarf aus und müssen eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Durch die Aufnahme in den Krankenhausplan sind diese so genannten Plankrankenhäuser automatisch zur Krankenhausversorgung zugelassen. Die Krankenkassen können zur Kündigung eines Plankrankenhauses einen Antrag stellen, die Kündigung steht aber unter dem Genehmigungsvorbehalt des Landes. Den Ländern steht mit dem Planungsrecht die Entscheidungsgewalt über stationäre Kapazitäten zu. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind die Bundesländer zwar verpflichtet, einvernehmliche Regelungen mit den „unmittelbar Beteiligten“ anzustreben (§ 7 KHG), doch gehören hierzu nach den meisten Krankenhausgesetzen der Länder lediglich die Landesverbände der Krankenhausträger sowie der Gesetzlichen und privaten Krankenversicherung – nicht jedoch die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften. Der Deutsche Ärztetag hat dies wiederholt kritisiert. EB
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