EDITORIAL
Berufsbezeichnungen von Heilpraktikerschulen: In die Irre führend


eine drei- bis fünfjährige Psychotherapieausbildung absolvieren. Im gün-
stigsten Fall dient die Ausbildung der Persönlichkeitsentwicklung der Absolventen, in jedem Fall dem Portemonnaie der Anbieter. Absolventen mit Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie dürfen nur Berufsbezeichnungen führen, bei denen keine Verwechslungsgefahr zur durch § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz geschützten Bezeichnung „Psychotherapeut“ besteht. Die Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ der Länder hat folgende Bezeichnungen festgelegt: „Heilpraktiker eingeschränkt für den Bereich Psychotherapie“, „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ oder „Heilpraktiker (Psychotherapie)“. Zwar sind einige missverständliche und damit unzulässige Titel im Umlauf, doch den Höhepunkt setzt wahrscheinlich die „tba Studienakademie“ in Bamberg, die einen Vor-
bereitungskurs für die Heilpraktikerprüfung anbietet mit der Bezeichnung „Fachthera-
peut für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz mit staatlicher Überprüfung zur Zulassung zur Ausübung der Psychotherapie“. Zu Kursgebühren zwischen 7 440 und 13 900 Euro, berufsbegleitend über 29 Monate, sollen die
Absolventen befähigt werden, sich
in eigener Praxis oder in Gemeinschaftspraxis mit Fachärzten, „die für Sie nach Absprache Medikamen-
tierungen vornehmen“ (Werbetext) niederzulassen. Ein großer Zulauf von Privatpatienten wird versprochen, deren Versicherungen je Stunde rund 100 Euro zahlen würden. Diese irreführende Werbung könnte fortgesetzt werden (nachzulesen unter www.tba-akademie.de), wenn der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP), Berlin, nicht versuchen würde, dem Treiben Einhalt zu gebieten. Der
BDP klagte wegen „irreführender Werbung und Verwechslungsgefahr zu gesetzlich geschütztem Titel gegen den Inhaber der Schule, Thomas H. Bastian, und bekam vor dem Landgericht Bamberg mit Urteil vom 16. November 2004 Recht: Der Beklagte darf nicht mehr mit einer Ausbildung zum „Fachtherapeuten für Psychotherapie“ werben – bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe von 250 000 Euro. Das Gericht folgte der Argumen-
tation des BDP, dass die Bevölkerung mit dem Begriff Psychotherapeut ein abgeschlossenes Hochschulstudium und entsprechende Kenntnisse ver-
binde, durch die Silbe „Fach-“ werde diese Erwartung noch verstärkt.
Bastian hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese jedoch – über die Gründe darf spekuliert werden – wieder zurückgezogen. Er wirbt weiterhin mit der Bezeichnung „Fachtherapeut für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz“ und ist der Ansicht, er „verwende die vom Gericht empfohlene Bezeichnung“, weil er nach dem Urteil nicht mehr die Abkürzung „HPG“, sondern das ausgeschriebene „Heilpraktikergesetz“ verwendet. Der BDP setzt seine Klagen fort – im Interesse der Anwärter für eine solche Ausbildung, die ihre berufliche Zukunft auf tönerne Füße stellen, und im Interesse der Patienten, die eine qualitätsgesicherte Psychotherapie erwarten. Petra Bühring
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