ArchivDeutsches Ärzteblatt37/2005Lexikon: Unfallversicherung
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LNSLNS Primäre Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten versucht sie, die Gesundheit beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Versicherten wieder herzustellen, zum Beispiel durch Heilbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe. Außerdem sichert sie die Verletzten und Hinterbliebenen finanziell ab. Die Unfallversicherung gliedert sich in die allgemeine, die landwirtschaftliche sowie die See-Unfallversicherung. Träger sind die 26 Berufsgenossenschaften. Zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben bestellen diese so genannte Durchgangsärzte, die nach Diagnosestellung über den weiteren Therapieverlauf entscheiden und den weiterbehandelnden Arzt bestimmen. Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen also stark eingeschränkt. Für die Bestellung müssen Durchgangsärzte unter anderem eine Weiterbildung zum Chirurgen oder Orthopäden und Arbeitserfahrungen auf einer Unfallstation sowie eine besondere Praxisausstattung, etwa OP- und Röntgen-Raum, nachweisen. Zur Unfallverhütung erlassen die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften und überwachen deren Einhaltung. In der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind zum Beispiel Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Lebensretter während der Hilfeleistung, Schüler während des Schulbesuchs, Studenten während der Hochschulausbildung und einige bestimmte selbstständige Berufsgruppen. Für einige Personengruppen ist ein freiwilliger Unfallversicherungsschutz möglich. JF

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