VARIA: Rechtsreport
Kein Schadensersatz: Staat haftet nur bei zugelassenen Impfstoffen


Der – damals minderjährige – Kläger war 1997 mit einem Sechsfach-Kombinations-Impfstoff geimpft worden, der damals noch nicht zugelassen war. Seine Eltern hatten sich schriftlich mit der Teilnahme ihres Sohnes an der von der Herstellerfirma finanzierten Verträglichkeitsstudie einverstanden erklärt. Erst im Oktober 2000 wurde der Impfstoff zugelassen.
Nach Auffassung des Bun-dessozialgerichts (BSG) ist dem Kläger eine Entschädigung zu Recht versagt worden. Die Impfopfer-Entschädigung beruhe auf dem Rechtsgedanken der Aufopferung; der Staat verlange ein Sonderopfer, nämlich die Duldung eines nicht ganz risikofreien Eingriffs, der die Gesundheit gefährden kann. Diese Maßnahme solle aber nicht allein den Geimpften schützen, sondern darüber hinaus eine Krankheit im Interesse der Allgemeinheit eindämmen. Für den Staat als Nutznießer entsteht so eine Verpflichtung zur Risikominimierung, etwa dadurch, dass bei einem Impfschaden die kostenfreie Heilbehandlung gewährt wird. Es ist aber laut BSG legitim, wenn die Risikoübernahme auf solche Fälle beschränkt wird, in denen die Impfung vom Staat beziehungsweise durch seine Organe selbst empfohlen worden ist. Daran fehlt es jedoch, wenn die staatliche Risikokontrolle in Form des Zulassungsverfahrens für Impfstoffe noch nicht abgeschlossen ist. (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, Az.: B 9a/9 VJ 2/04 R) Be