ArchivDeutsches Ärzteblatt1-2/2006Mitteilungen: Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Mitteilungen: Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses

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LNSLNS Der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V bzw. § 85 Abs. 4a SGB V hat in seiner 111. Sitzung am 16. Dezember 2005 zu Ergänzungen seines Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V vom 29. Oktober 2004 sowie zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) gemäß § 87 Abs. 3 SGB V beschlossen.
Diese Beschlüsse betreffen im Einzelnen:
Änderungen des Beschlusses zur Festlegung von Regelleistungsvolumen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß § 85 Abs. 4 SGB V vom 29. Oktober 2004 :
– Aufnahme eines zusätzlichen Satzes 3 in Teil III Nr. 1 des RLV-Beschlusses vom 29. Oktober 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
– Die Anpassung von Abschnitt 3.2.2 Fallpunktzahl bei Gemeinschaftspraxen, medizinischen Versorgungszentren und angestellten Ärzten, die nicht einer Leistungsbeschränkung unterliegen, an die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmung 5.1 zum EBM mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM):

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005
– Klarstellung der Präambel 1.7 Nrn. 3 und 5 sowie der Präambel 5.1 Nr. 3 zur Berechnung der Beobachtung und Betreuung nach Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nach der Leistung nach der Nr. 01910 bzw. nach der zwischenzeitlich gestrichenen Leistung nach der Nr. 01914 mit Wirkung ab 1. Oktober 2005.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2006:
– Aufnahme einer Allgemeinen Bestimmung 5.2.1 und 6.2.1 zur Nebeneinanderberechnung von Leistungen der schwerpunktorientierten internistischen Versorgung des Abschnitts 13.3 durch Gemeinschaftspraxen und Medizinische Versorgungszentren bzw. durch Vertragsärzte, die ihre Tätigkeit unter mehreren Schwerpunktbezeichnungen ausüben (analog der bisherigen Interpretationsbeschlüsse Nrn. 70 und 71) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 und Befristung bis zum 31. Dezember 2006.
– Aufnahme einer dritten Anmerkung in die Präambel 1.2 zu Leistungen im Notfall und organisierten ärztlichen Notfalldienst zur einheitlichen Regelung der Berechnung der Leistung nach der Nr. 13220 für die Beratung, Erörterung und/oder Abklärung im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen im Notfall und organisierten Notfalldienst durch Anästhesisten und Dermatologen mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
– Aufhebung der Begrenzung der Berechnung der bei Eingriffen des Abschnitts 31.2 über die Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten hinausgehenden Schnitt-Naht-Zeit bis zu einer maximalen Schnitt-Naht-Zeit von 3 Stunden und 30 Minuten. Dementsprechend kann mit Wirkung ab 01. Januar 2006 bei den in der Präambel 2.1 Nr. 4 zum Anhang 2 zum neuen EBM genannten Leistungen auch die über die Schnitt-Naht-Zeit von 3 Stunden und 30 Minuten hinausgehende Schnitt-Naht-Zeit durch die entsprechenden Zuschläge berechnet werden.
– Anpassung der Übergangsregelung zur Präambel 31.2.1 Nr. 10 mit Absenkung der Abschläge auf Eingriffe der Kategorie 5 und 6 von derzeit 40 Prozent auf 30 Prozent mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
– Anpassung der Nr. 34292 Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 34291 bei Durchführung einer interventionellen Maßnahme (PTCA, Stent) entsprechend dem Zuschlag nach der Nr. 5122 des EBM 96 Zuschlag bei Durchführung einer interventionellen Maßnahme (z. B. PTCA, Stent) mit Wirkung ab 1. Januar 2006.

Mit Wirkung zum 1. Januar bis 30. Juni 2006:
– Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2005 befristet vorgegebenen Leistungen des Abschnitts 34.4.7 MRT-Angiographien sowie der Vorgaben zu deren Berechnung bis zum 30. Juni 2006.

Mit Wirkung zum 1. April 2006:
– Streichung der zyto- und molekulargenetischen Leistungen des Abschnitts 32.3.13 mit in deren Konsequenz erfolgender Öffnung des Zuganges zu den zyto- und molekulargenetischen Leistungen des Abschnitts 11.3 für entsprechend qualifizierte Laborärzte, Reproduktionsmediziner, Pathologen, Kinderärzte und Dermatologen in den Präambeln der entsprechenden arztgruppenspezifischen Ka-
pitel des Bereichs III des EBM sowie entsprechende Änderung der Bundesempfehlung nach § 86 SGB V der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Zusammenhang mit der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes zum
1. April 2005 zu den Leistungen der künstlichen Befruchtung gemäß § 27 a SGB V jeweils mit Wirkung ab 1. April 2006.
(Teile dieses Beschlusses liegen außerhalb der Kompetenz des Bewertungsausschusses und werden durch Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen und der Partner der Bundesmantelverträge umgesetzt – siehe weitere Beschlussveröffentlichungen in dieser Ausgabe.)

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