BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Mitteilungen: Zu den Beschlüssen der Partner des Bundesmantelvertrages, der Arbeitsgemeinschaft Ärzte/Ersatzkassen sowie des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses


Die in Kapitel 32 des EBM 2000plus unter 32.3.13 aufgeführten zyto- und molekulargenetischen Leistungen werden mit Wirkung ab 1. April 2006 gestrichen. Diese Leistungen sind inhaltsgleich ebenfalls im Abschnitt 11.3 des neuen EBM abgebildet. Labormediziner, Pathologen, Reproduktionsmediziner, Kinderärzte und Dermatologen, die bei entsprechender Qualifikation ebenfalls zyto- und molekulargenetische Leistungen erbringen, werden zum 1. April 2006 die bisher unter 32.3.13 aufgeführten Leistungen aus dem Kapitel 11.3 berechnen können.
Die Bundesempfehlung zur In-Vitro-Fertilisation, in der ebenfalls auf die Leistungen des Abschnitts 32.3.13 verwiesen wird, ist analog mit einem Hinweis auf die Leistungen des Abschnitts 11.3 angepasst worden.
Der Interpretationsbeschluss Nr. 46 des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in das Kapitel 40 zum EBM überführt worden. Hierbei wurde die Präambel zum Abschnitt 40.6 um den Punkt Nr.2 erweitert.
Vorbehalt:
Die Unterschriftsverfahren zu den Beschlussfassungen wurden eingeleitet. Die Bekanntmachung erfolgt somit unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner sowie der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
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